Energiesteuer - 20. Juni 2024

BFH zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG

BFH, Urteil VII R 1/21 vom 12.03.2024

Leitsatz

Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, für die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist.

Quelle: Bundesfinanzhof