DSTV-Steuerrechtsausschuss - 13. Mai 2024

DStV-Steuerrechtsausschuss tagte: Grunderwerbsteuer, Buchführungsdaten, etc.

DStV, Mitteilung vom 13.05.2024

Die Bundesregierung lässt sich mit neuen steuerlichen Vorhaben Zeit. Dennoch gab es für das DStV-Gremium viel zu tun. Unter dem Vorsitz von DStV-Vizepräsident StB/RB Manfred F. Klar nahm der Ausschuss in seiner Frühjahrssitzung etliche Fragen unter die Lupe, die die Praxis umtreiben.

Die kleinen und mittleren Kanzleien tun sich beispielsweise nach wie vor schwer mit den Auswirkungen des MoPeG auf die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für Personengesellschaften. Auch wenn der Gesetzgeber Abhilfe schaffen wollte, rätselt die Praxis, ob dies gelungen ist. Der Status quo-Erhalt erscheint zwar auf den ersten Blick bis Ende 2026 gewährleistet (vgl. DStV-Info vom 14.12.2023). Aber was geschieht ab 2027? Die Ausschussmitglieder waren sich einig: Die neue gesetzliche Lage vermeidet nicht das Risiko, dass künftig rückwirkend Grunderwerbsteuer anfällt. Ebenso bietet der Arbeitskreis Grunderwerbsteuerrecht der Universität Leipzig mit seinem Grunderwerbsteuer-Modernisierungsmodell Anlass, eine Reform anzugehen. Die Sitzungsteilnehmer diskutierten das Modell eingehend. Sie setzten sich dabei zudem mit den Plänen von Bundesfinanzminister Christian Lindner auseinander, die letztes Jahr bekannt wurden. Fazit des Gremiums: Es sei an der Zeit, Mut zu fassen und eine grundlegend neue Ausrichtung aufzusetzen.

Auch künftige BMF-Vorhaben wurden eng begleitet. Die sog. Buchführungsdatenschnittstellenverordnung soll etwa einen Standard festlegen, mit dem Daten bei einer Betriebsprüfung oder einer Kassen-Nachschau an die Finanzverwaltung übermittelt werden sollen. Wie der DStV in seiner Stellungnahme S 01/24 sah der Ausschuss den BMF-Diskussionsentwurf in Teilen höchst kritisch. Die geplanten Mindestanforderungen gingen teils über die Anforderungen der GoBD hinaus. Konsequenz: Ganz ohne materiell-rechtliche Grundlage käme es zu verschärften Aufzeichnungspflichten. Das Gremium monierte zudem: Die technische Zusammenführung sämtlicher Daten darf nicht auf den Berufsstand abgewälzt haben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de