Verfahrensrecht - 12. August 2024

Finanzamt muss Auskunft geben

BdSt NRW, Pressemitteilung vom 09.08.2024 zum Urteil IX R 35/21 des BFH vom 12.03.2024

Steuerzahler haben Anspruch zu wissen, welche personenbezogene Daten gespeichert sind. Finanzämter müssen die Steuerzahler informieren, welche personenbezogenen Daten von ihnen sie verarbeitet und gespeichert haben, wenn sie diese Auskunft verlangen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 2024 (Az. IX R 35/21).

Ein Steuerpflichtiger hatte sein Finanzamt aufgefordert, ihm digitale Kopien von Verwaltungsakten zur Verfügung zu stellen, die ihn betreffende personenbezogene Daten enthielten. Das Finanzamt weigerte sich, woraufhin der Steuerzahler Klage beim Finanzgericht einlegte, das jedoch – dem Finanzamt folgend – ebenfalls keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch sah. Der Bundesfinanzhof entschied nun zugunsten des Steuerzahlers: Nach seiner Ansicht kann ein Steuerpflichtiger von seinem Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten fordern, und zwar unabhängig davon, um welche Steuerart es gehe. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht abhängig von der Art der Aktenführung und der Dokumente sowie der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof stellte jedoch ebenfalls fest, dass ein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien ganzer Akten hingegen nicht bestehe. Auch gebe es keinen Anspruch auf Auskunft, wenn „dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv“ sei, so die Auffassung der Richter. In derartigen Fällen müsse die Finanzbehörde jedoch die Umstände darlegen, die nach ihrer Einschätzung zur Unbegründetheit des Auskunftsersuchens führe.

Quelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V.