Jahressteuergesetz 2024 - 11. Juli 2024

Referentenentwurf JStG 2024 II

DATEV eG strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 11.07.2024

Das BMF hat am 10.07.2024 den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) u. a. an Verbände versendet.

Wie in der Pressekonferenz vom 05.06.2024 durch Bundesfinanzminister Lindner angekündigt, handelt es sich dabei um „politische“ Änderungen, nachdem die „technischen“ Änderungen bereits im JStG 2024 I (Stand derzeit: Regierungsentwurf) umgesetzt werden sollen.

Der Referentenentwurf des JStG 2024 II enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Einführung der Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen (§§ 138 l, m und n AO-E), erstmaliger Anwendungszeitpunkt (Art. 97 § 33 Abs. 7 EGAO-E) soll durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr zuvor bekannt gemacht werden, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten (= voraussichtlich 31.12.2028)
    Hinweis: Die Meldepflichten für nationale Steuer­gestaltungen waren ursprünglich im Wachstums­chancengesetz enthalten, wurden aber im Vermittlungsausschuss – nach Veto der unionsgeführten Bundesländer – gestrichen; es darf daher von Widerständen seitens Verbänden, Kammern und Oppositionsparteien gegen die Regelungen ausgegangen werden;
  • Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030;
  • Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro;
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro;
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. Reichensteuer);
  • Anhebung Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (nicht die diskutierte Abschaffung des Solidaritätszuschlags) ab Veranlagungsjahr 2025;
  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich;
  • Digitalisierung Sterbefallanzeigen, Tag des Inkrafttretens ist vom BMF im Einvernehmen mit dem BMI und den obersten Finanzbehörden der Länder noch zu bestimmen;
  • Steuerbefreiung Stiftung Generationenkapital, Inkrafttreten am Tag nach Verkündung;
  • Änderungen an den Gemeinnützigkeitsregelungen: z. B. § 58 AO-E steuerlich unschädliche Betätigungen angepasst; § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO-E wird aufgehoben (Mittelverwendung); § 62 AO-E Rücklagen und Vermögensbildung wird aufgehoben, Inkrafttreten 01.01.2025

Die nächsten Schritte im Gesetzgebungsverfahren könnten evtl. schon mit der nächsten Sitzung des Bundeskabinetts am 17.07.2024 erfolgen, sodass eine weitere Arbeit am Gesetz auch während der Sommerpause erfolgen kann, auch wenn die nächste Sitzungswoche des Bundestags erst am 09.09.2024 ansteht, die nächste Sitzung des Bundesrats erst am 27.09.2024.