Umsatzsteuer - 15. Juli 2024

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Anhebung der Wertgrenze auf einen Wert von 2.500 Euro

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S-7492 / 24 / 10001 :001 vom 15.07.2024

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) – Niederländisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren – Anhebung der Wertgrenze auf einen Wert von 2.500 Euro

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 -, BStBl I S. 1200) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 Folgendes:

Abweichend von Tz. 59 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 -, BStBl I 2004 S. 1200, erhöht sich die Wertgrenze für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren von 1.500 Euro auf 2.500 Euro. Im Übrigen wird das niederländische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.

Die Regelung ist für alle Umsätze, die nach dem 31. Juli 2024 ausgeführt werden, anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen