Außensteuergesetz - 29. Juli 2024

Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 - S-1369 / 19 / 10001 :003 vom 15.07.2024

Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte Fassung und nach § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:

  1. ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
  2. Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
  3. ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG
  4. Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG.

Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung zu verwenden. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG, die ab dem 1. Januar 2022 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG zu verwenden.

Die mit diesem Schreiben neu bekannt gegebenen Vordruckmuster sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Sie stehen voraussichtlich ab dem 1. August 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen