Außensteuergesetz - 26. Juni 2024

Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG veröffentlicht

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 - S-1369 / 19 / 10001 :004 vom 25.06.2024

Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG) für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:

I. Die Vordruckmuster zur Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Hierzu gehören:

  1. Der Hauptvordruck ASt 1 B – Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen
  2. Die Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG
  3. Die Anlage FB-ASt – Angaben zum Feststellungsbeteiligten
  4. Die Anlage NaP – Angaben zu nahestehenden Personen
  5. Die Anlage Erwb – Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten
  6. Die Anlage MT – Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG)

II. Das Vordruckmuster für die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist.

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Sie stehen ab dem 1. Juli 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen