EU-Recht - 7. August 2024

Urlaubsplanung in Europa: Konsumgüter, die Sie im Koffer mitnehmen können

EU-Kommission, Mitteilung vom 06.08.2024

Trotz des freien Warenverkehrs innerhalb der EU gelten für die Einfuhr bestimmter Konsumgüter aus einem EU-Land in ein anderes bestimmte Vorschriften. Die Nichteinhaltung der festgelegten Freimengen, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, kann zur Beschlagnahmung Ihrer Waren, einer Geldstrafe oder sogar einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Reisen innerhalb der EU

Die gute Nachricht ist, dass Sie bei Reisen innerhalb der EU alle Fleisch- und Milchprodukte mitnehmen dürfen, solange Sie diese für den Eigenbedarf verwenden. Dasselbe gilt für Schnittblumen, Obst und Gemüse, sofern diese in einem EU-Land angebaut wurden und frei von Schädlingen oder Krankheiten sind. Diese Regeln gelten auch, wenn Sie Fleisch, Milchprodukte oder Pflanzenprodukte im Gepäck mitführen oder diese online bestellen oder per Post versenden lassen.

Beschränkungen gelten allerdings bei Säuglingsmilchpulver (unter 10 kg), Babynahrung, medizinisch notwendiger Nahrung und speziellem Tierfutter.

Was Alkohol und Tabak betrifft, dürfen Sie solche Produkte transportieren, sofern Sie diese für Ihren Eigengebrauch und nicht für den Weiterverkauf verwenden. Jedes EU-Land kann eigene Richtwerte für die Mengen festlegen, die Sie einführen dürfen. Diese Werte dürfen jedoch nicht unter den auf EU-Ebene festgelegten Richtwerten liegen: 800 Zigaretten, 1 kg Tabak, 10 Liter Spirituosen, 20 Liter Likörwein, 90 Liter Wein und 110 Liter Bier.

Es gibt keine EU-weiten Vorschriften für Reisen mit Bargeld zwischen EU-Ländern. Sie sollten sich jedoch vor Reiseantritt immer bei den örtlichen Zollbehörden erkundigen, ob im Abflug-, Transit- und Ankunftsland lokale Vorschriften gelten.

Wenn Sie im Ausland ein Problem mit mangelhaften Waren, mangelhaften digitalen Inhalten oder mangelhaften digitalen Dienstleistungen haben, die Sie in einem EU-Land erworben haben, kann Ihnen das Europäische Verbraucherzentrum in Ihrem Land helfen. Ausführlichere Informationen zu Ihren Rechten nach nationalem Recht finden Sie in den spezifischen Bestimmungen zu gesetzlichen Garantien und gewerblichen Gewährleistungen des Landes, in dem Sie Ihren Kauf getätigt haben.

Einreise in die EU aus einem Nicht-EU-Land

Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land in die EU reisen, dürfen Sie kein Fleisch oder Milchprodukte mitbringen. Sie können jedoch eine begrenzte Menge Obst und Gemüse sowie Eier, Eierprodukte und Honig mitbringen. Begrenzte Mengen an Fisch oder Fischprodukten sind ebenfalls erlaubt. In den meisten EU-Ländern gelten strenge Vorschriften für den Transport gefährdeter Tiere oder Pflanzen, und in einigen Fällen benötigen Sie möglicherweise eine Genehmigung.

Bestimmte Waren können Sie außerdem mehrwertsteuer- und verbrauchsteuerfrei in die EU einführen, sofern sie nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind und Sie die festgelegten Höchstmengen einhalten. Sie können beispielsweise 4 Liter Wein und 16 Liter Bier einführen. Darüber hinaus können Sie 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 % vol. (wie Wodka oder Gin) oder 1 Liter unvergällten Alkohol (Ethylalkohol) mit 80 % vol. oder 2 Liter Likörwein (wie Sherry oder Portwein) oder Schaumwein einführen. Was Tabak betrifft, sollten Sie die von den Zollbehörden des EU-Landes, in das Sie reisen, angegebenen Höchstmengen prüfen.

Bei anderen Waren, einschließlich Parfüm, dürfen Sie bis zu einem Wert von 300 Euro pro Reisenden bzw. 430 Euro für Luft- und Seereisende mitführen. In einigen EU-Ländern gilt für Reisende unter 15 Jahren eine niedrigere Grenze von 150 Euro. Und wenn Sie mit dem Auto durch die EU reisen, dürfen Sie zusätzlich zu dem Kraftstoff in Ihrem Tank maximal 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter mitführen.

Wenn Sie vorhaben, mit 10.000 Euro in bar  (oder dem Gegenwert in anderen Währungen) in die EU einzureisen oder sie zu verlassen , müssen Sie dies den Zollbehörden  des EU-Landes, in das Sie einreisen oder das Sie verlassen, mithilfe des EU-Bargeldanmeldeformulars melden. Wenn Sie keine Barmittelanmeldung einreichen oder die Barmittelanmeldung falsch oder unvollständig ist, drohen Ihnen Sanktionen.

Quelle: EU-Kommission