Zivilrecht - 13. Juni 2024

Kein Schadensersatz nach Sturz auf Strandpromenade

LG Lübeck, Mitteilung vom 12.06.2024 zum Urteil 15 O 149/22 vom 27.02.2024 (rkr)

Wer im Bereich einer Baustelle unterwegs ist, muss auf dem Weg vermehrt mit Unebenheiten rechnen. Das Landgericht Lübeck hat einen Schadensersatz nach einem vermeintlichen Sturz abgelehnt.

Auf einer Strandpromenade befindet sich eine Baustelle. Die Stadt richtet einen provisorischen Fußweg mit Warnbaken ein. Vor dem Landgericht Lübeck verlangt eine Frau Schmerzensgeld. Der Fußweg sei uneben gewesen, deshalb sei sie gestürzt und habe sich verletzt. Die Stadt glaubt der Frau nicht und sagt, der Fußweg sei eben gewesen.

Die Rechtslage

Eine Ersatzpflicht besteht, wenn eine sog. Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Dieser Begriff ist nicht durch Gesetz definiert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Bei Straßen können Verkehrsteilnehmer keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten, dies gilt erst recht bei einem erkennbar nur provisorischen Weg.

Die Entscheidung

Das Gericht hat Zeugen zum Zustand des Fußweges befragt und entschieden: Eine Ersatzpflicht bestehe nicht. Es seien keine Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Der Baustellenbereich sei gut sichtbar gewesen. Die Frau habe nicht darauf vertrauen dürfen, dort ungestört entlanggehen zu können, sondern mit leichten Unebenheiten rechnen müssen. Mehr als geringfügig seien die Unebenheiten nicht gewesen.

Das Urteil vom 27.02.2024 (Az. 15 O 149/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck