Anwaltszulassung - 24. September 2024

Anwalt braucht Haftpflichtversicherung – auch ohne Fremdmandate

BRAK, Mitteilung vom 24.09.2024

Kündigt ein Anwalt seine Haftpflichtversicherung ist seine Anwaltszulassung zu widerrufen – auch, wenn er keine Fremdmandate bearbeitet.

Kündigt ein Anwalt bzw. eine Anwältin die Berufshaftpflichtversicherung, ist die Anwaltszulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn er bzw. sie weder Fremdmandate bearbeitet noch Einkünfte hat. Schließlich könne die Person theoretisch jederzeit wieder Mandate annehmen, so der Bayerische AGH (Beschluss vom 19.06.2024, Az. BayAGH I – 1-6/21).

Ein heute 73-jähriger ehemaliger Rechtsanwalt hatte 2020 seine Berufshaftpflichtversicherung gekündigt, weil er der Ansicht war, sie nicht mehr zu benötigen. Schließlich führe er nur noch ein Eigenverfahren und bearbeite keine Fremdmandate mehr. Einkünfte aus seiner Tätigkeit erziele er ebenfalls nicht mehr. Somit bestehe keine Mandantengefährdung. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg sah das jedoch anders und widerrief seine Anwaltszulassung. Dagegen klagte der damalige Anwalt, erklärte die Hauptsache jedoch später für erledigt. Somit stand nur noch eine Entscheidung über die Verfahrenskosten sowie einen später eingereichten Prozesskostenhilfeantrag aus.

Ohne Haftpflichtversicherung ist die Anwaltszulassung zu widerrufen

Der mit dem Fall befasste AGH entschied in dieser Hinsicht gegen den ehemaligen Anwalt, sodass dieser nun alle Verfahrenskosten selbst tragen muss. Die Klage habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Die Anwaltszulassung sei gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zwingend zu widerrufen gewesen, weil der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unterhalten habe. Diese Rechtsfolge sei weder unangemessen noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung bestehe unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt bzw. die Anwältin den Beruf tatsächlich ausübe – die Berechtigung allein genüge.

Eine Ausnahme von der Regel des § 14 Abs. 4 Satz 2 BRAO – also dass ausnahmsweise keine Gefährdung der Mandanten bestehe – komme nicht in Betracht. Insbesondere sei unerheblich, ob und in welchem Umfang der Beruf als Rechtsanwalt tatsächlich ausgeübt werde. Die bloße Behauptung, keine Fremdmandate mehr zu betreuen, reiche nicht aus. Zumal dies auch nicht ausschließe, dass er die Annahme von Fremdmandaten jederzeit wieder hätte aufnehmen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer