EU-Recht - 25. Juli 2024

Richtlinie zum Recht auf Reparatur im EU-Amtsblatt veröffentlicht

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.07.2024

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur wurde am 10.07.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 31.07.2026 in nationales Recht umsetzen und ab diesem Zeitpunkt anwenden.

Ziel ist es, einen nachhaltigen Konsum zu fördern, indem Verbraucher die Möglichkeit haben, eine erschwingliche Reparatur bei einem Dienstleister ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen.

Die Richtlinie gilt für die Reparatur von allen Waren im B2C-Bereich; jedoch gelten – nach Ablauf der Gewährleistung – strengere Bestimmungen zur Reparatur- und Informationsverpflichtung für Waren, für die in EU-Rechtsakten Anforderungen an die Reparierbarkeit (s. Anhang II) vorgesehen sind, wie z. B. für Wasch- und Spülmaschinen, Staubsauger oder Server und Datenspeicherprodukte. Die EU-Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um neue Reparierbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte in den Anhang II (spätestens 12 Monate nach Veröffentlichung) aufzunehmen.

I. d. R. ist der Hersteller verpflichtet, die Ware zu reparieren. Sollte er seinen Sitz außerhalb der EU haben, hat ein Bevollmächtigter (oder ggf. ein Importeur oder Vertreiber) in der EU die Verpflichtung zu übernehmen. Untervergaben von Reparaturen sind möglich.

Die Richtlinie sieht folgende Bedingungen für Reparaturen vor:

  • Entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis.
  • Innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
  • Der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen.
  • Falls eine Reparatur unmöglich ist, kann dem Verbraucher eine überholte Ware angeboten werden.

Hersteller (od. ggf. Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber) müssen Verbraucher über ihre Reparaturverpflichtung informieren als auch Informationen zu Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu können Reparaturbetriebe das in Anhang I vorliegende standardisierte Europäische Formular für Reparaturinformationen nutzen, das u. a. Informationen zur Art des Mangels und der Art der vorgeschlagenen Reparatur, dem Preis oder der Dauer der Reparatur enthält und kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Eine Ausnahme besteht für Diagnosedienstleistungen, die z.B. eine Überprüfung der Ware vor Ort erfordern, und für die die Übernahme der Kosten durch den Verbraucher verlangt werden kann.

Zur Förderung der Reparatur wird die EU-Kommission eine EU-Online-Plattform für Reparaturen einrichten, damit Verbraucher, u. a. Reparaturbetriebe suchen können. Sie besteht aus nationalen Sektionen, die die gemeinsame Online-Schnittstelle nutzen und enthält Links zu den nationalen Online-Plattformen für Reparaturen. Die EU-Kommission entwickelt bis 31.07.2027 die gemeinsame Online-Schnittstelle für die EU-Online-Plattform und sorgt anschließend für ihre technische Wartung.

Die Richtlinie sieht zudem Unterstützungsmaßnehmen für KMU und insb. Kleinstunternehmen vor, z. B. durch Leitlinien.

Ferner wird die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs abgeändert. Um Verbrauchern Anreize zu bieten, sich für eine Reparatur – im Rahmen der Haftung des Verkäufers – zu entscheiden, wird der Haftungszeitraum des Verkäufers um 12 Monate verlängert. Diese Verlängerung sollte einmal gelten. Jedoch können die EU-Mitgliedstaaten weitere Reparaturanreize durch eine zusätzliche Verlängerung der Haftung des Verkäufers vorsehen. Zudem wird die Verpflichtung eingeführt, den Verbraucher über das Recht zu informieren, zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu wählen als auch über die Verlängerung des Haftungszeitraums im Falle der Reparatur.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel