EU-Recht - 27. Mai 2024

Krebsgefahr am Arbeitsplatz: Deutschland hat EU-Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.05.2024

Deutschland und elf weitere EU-Mitgliedstaaten haben die Richtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern vor Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit noch nicht in nationales Recht umgesetzt und der Kommission noch nicht die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt. Die Frist lief am 5. April 2024 ab. Deshalb hat die EU-Kommission gegen diese Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eröffnet und ihnen ein Aufforderungsschreiben geschickt.

Verfahren

Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Betroffene EU-Staaten

Neben Deutschland betrifft es Tschechien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Österreich und die Slowakei.

Die Richtlinie

Im März 2022 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2022/431 an, mit der der Anwendungsbereich der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene auf reproduktionstoxische Stoffe ausgeweitet wurde sowie Arbeitsplatzgrenzwerte für Acrylnitril und Nickelverbindungen festgelegt und für Benzol gesenkt wurden.

Jedes Jahr sterben rund 80.000 Menschen in der EU, weil sie solchen Stoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Die neuen Vorschriften bringen den Schutz von Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der EU, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, einen großen Schritt voran. Außerdem stellen sie einen Beitrag zu Europas Plan gegen den Krebs dar.

Die Mitgliedstaaten mussten die neuen Vorschriften in nationales Recht umsetzen. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie lief am 5. April 2024 ab. Allerdings haben 12 Mitgliedstaaten (Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Österreich und die Slowakei) die überarbeitete Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt.

Quelle: EU-Kommission