Berufspolitik - 19. Juli 2024

Zweites Jahressteuergesetz 2024 – neuer Anlauf für eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

WPK, Mitteilung vom 18.07.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Das Ministerium hat hinsichtlich einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen nahezu unverändert die Regelungsvorschläge aus dem Wachstumschancengesetz übernommen (vgl. dazu „Neu auf WPK.de“ vom 26. Juli 2023, vom 18. Oktober 2023, vom 6. Dezember 2023 und vom 25. März 2024).

Damit wird ein erneuter Anlauf genommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen (vgl. §§ 138l bis 138n AO‑E, Art. 8 Nr. 7 des Referentenentwurfs). Die geplante Anzeigepflicht orientiert sich eng an den Regelungen zur Mitteilungspflicht bezüglich grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§§ 138d bis 138h AO).

Die WPK hat das Vorhaben in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 gegenüber dem BMF kritisiert.

WPK lehnt neue Mitteilungspflichten ab

Die WPK hat die Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erneut kategorisch abgelehnt. Anders als bei den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, ist bei den innerstaatlichen Steuergestaltungen keine Ausnutzung von Unterschieden in nationalen Besteuerungssystemen möglich, die der Finanzverwaltung unbekannt sind.

Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber die Erfahrungen mit den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen wenigstens evaluieren, bevor er neue Anzeigepflichten einführt. Eine solche Evaluation findet auf der EU-Ebene gerade statt. Die Ergebnisse sollten abgewartet werden, bevor die Mitteilungspflicht ausgeweitet wird. In Bezug auf die deutsche Umsetzung hat keine Evaluation stattgefunden. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion vom 8. Mai 2023 (Drs. 20/6734) ergibt sich, dass Kosten und Nutzen aus der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

Hilfsweise Konkretisierung und Begrenzung meldepflichtiger Sachverhalte

Hilfsweise hat die WPK gefordert, dass das BMF bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Schreiben veröffentlicht, in dem es bestimmte Steuergestaltungen als bekannt und somit nicht meldepflichtig einstuft. Darüber sollten Konzerngesellschaften, die Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften sind, von der Meldepflicht ausgenommen werden. Ferner hat sich die WPK für die Konkretisierung der Kennzeichen nach § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a, c, f AO‑E ausgesprochen.

Quelle: WPK