Berufsstand - 3. Juni 2024

AG Brandenburg: Honorarrechnung an Gegner als strafbare Gebührenüberhebung

BRAK, Mitteilung vom 29.05.2024 zum Urteil des AG Brandenburg 30 C 221/23 vom 26.02.2024

Wer als Anwältin oder Anwalt Gebühren unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten abrechnet, kann den Straftatbestand der Gebührenüberhebung erfüllen. Das hat das AG Brandenburg in einem jüngst veröffentlichten Urteil klargestellt. Denn im Verhältnis zum Gegner gibt es keine vertragliche Verbindung als Grundlage einer Honorarforderung.

Rechnet eine Anwältin oder ein Anwalt Gebühren nach dem RVG unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten ab, kann dies den Straftatbestand der Gebührenüberhebung gem. § 352 StGB erfüllen, da es im Verhältnis zum Gegner an einer Rechtsgrundlage für eine Gebührenforderung fehlt. Das aus dem Mandatsverhältnis geschuldete gesetzliche Honorar kann der Mandant allenfalls nachgelagert im Wege eines Schadensersatzanspruchs bei seinem Gegner geltend machen. Das hat das AG Brandenburg in einem jüngst veröffentlichten Urteil klargestellt.

Im Ausgangsfall hatte der später beklagte Anwalt für seinen Mandanten gegen zwei gesamtschuldnerisch Beklagte eine Forderung von 150.000 Euro geltend gemacht. Dafür stellte er den beiden Beklagten seine gesetzlichen Gebühren in Rechnung, ohne darauf hinzuweisen, dass diese wegen des Gesamtschuldverhältnisses allenfalls einmal geschuldet würden. Gegenstand der Entscheidung des AG Brandenburg ist die von den damaligen Beklagten und jetzigen Klägern begehrte (negative) Feststellung, dass dem Anwalt keine Gebührenforderungen gegen sie zustehen. Zudem verlangten die Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das AG Brandenburg gab der Klage statt. Denn zwischen den Parteien habe unstreitig kein Mandatsverhältnis bestanden, aus dem ein Gebührenanspruch herrühren könnte. Einen etwaigen Anspruch seines Mandanten auf Erstattung seiner Gebühren, etwa aus Verzug, habe der Anwalt nicht geltend gemacht.

Ob dem Mandanten ein solcher Anspruch zustand, hat das AG Brandenburg offengelassen. Denn der Anwalt habe eindeutig den hiesigen Klägern eigene Kostennoten mit seinen laufenden Rechnungsnummern gesandt und damit deutlich gemacht, dass er nicht (ggf. abgetretene) Ansprüche seines Mandanten geltend macht. Aus den beiden Kostennoten ergebe sich auch nichts zu einem etwaigen materiellen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen die Kläger.

Das Gericht sprach den Klägern zudem den Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten zu. Rechtsgrundlage hierfür ist § 823 II BGB i.V.m. Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) und sowie Betrug (§ 263 StGB). Nach § 352 I StGB ist ein Rechtsanwalt wegen Gebührenüberhebung strafbar, wenn er Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße schuldet. Das hat das Gericht in Bezug auf die von den Klägern als Nicht-Mandanten geforderten gesetzlichen Gebühren als gegeben angesehen. Betrug zog das Gericht deshalb in Betracht, weil der Anwalt gegenüber den beiden (eigentlich als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen) Klägern jeweils separat Gebühren aus 150.000 Euro geltend machte und damit wissentlich ihnen gegenüber den Eindruck erweckte, sie seien (jeweils eigenständige) Kostenschuldner.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 11/2024