Bundeswahlgesetz - 27. August 2024

Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes erfolglos

BVerfG, Pressemitteilung vom 27.08.2024 zu den Beschlüssen 2 BvR 790/23 u. a. vom 30.07.2024

Mit am 27.08.2024 bekanntgegebenen Beschlüssen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwölf Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) richten, nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 790/23, 2 BvR 842/23, 2 BvR 1120/23, 2 BvR 1209/23, 2 BvR 228/24, 2 BvR 361/24, 2 BvR 402/24, 2 BvR 551/24, 2 BvR 688/24, 2 BvR 729/24, 2 BvR 744/24, 2 BvR 779/24).

Die Beschwerdeführenden sind Wählerinnen und Wähler sowie Personen, die eine Kandidatur als (unabhängige oder von einer Partei aufgestellte) Wahlkreisbewerber beabsichtigen. Sie wenden sich überwiegend gegen das Zweitstimmendeckungsverfahren in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 BWahlG, teilweise auch und teilweise allein gegen die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG und teilweise gegen weitere Bestimmungen des BWahlG. Mit Urteil vom 30. Juli 2024 entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die 5 %-Sperrklausel derzeit gegen das Grundgesetz verstößt, jedoch mit bestimmten Maßgaben fortgilt (vgl. Pressemitteilung Nr. 64/2024 vom 30. Juli 2024).

Soweit die Verfassungsbeschwerden eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und die Neuregelung der Sperrklausel anstreben, hat das Bundesverfassungsgericht sie mit dem genannten Urteil vom 30. Juli 2024 bereits vorgenommen. Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Zudem genügt die überwiegende Zahl der Verfassungsbeschwerden ganz oder teilweise nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Mehrere Verfassungsbeschwerden scheitern überdies aus anderen Gründen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht