Finanzverwaltungsgesetz - 8. Oktober 2024

Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz

BMF, Schreiben IV B 3 - O 1120/19/10013 :005 vom 08.10.2024

Das Bundesministerium der Finanzen delegiert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für die folgenden Bereiche an das Bundeszentralamt für Steuern:

1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach

  • den Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen),
  • den Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,
  • dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
  • dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung und
  • dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 205) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO.

3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle).

4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EU-Amtshilfe-Gesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13. Dezember 1976, BStBl I 1977 S. 33) und § 117e AO.

Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, im Einzelfall die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde an sich zu ziehen.

Nicht an das Bundeszentralamt für Steuern delegiert ist die Zuständigkeit für

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
  • die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).

Das Schreiben vom 23. Mai 2022 (Az. IV B 5 – O 1000/19/10202 :002, DOK: 2022/0496344; BStBl I S. 838) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen