Rente - 5. September 2024

Kabinett beschließt rentenpolitische Maßnahmen der Wachstumsinitiative

BMAS, Mitteilung vom 04.09.2024

Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die rentenpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden. Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales: „Eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters wird es nicht geben. Aber wir schaffen weitere finanzielle Anreize für Beschäftigte, die freiwillig länger arbeiten wollen. Wer sein Wissen und Können weiter freiwillig einbringen möchte, profitiert von den neuen Regelungen. Das ist ein wichtiger Schritt, um erfahrene Fachkräfte für unsere Wirtschaft zu sichern.“

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Der Fachkräftemangel ist ein zentrales Problem für unser zukünftiges Wachstum. Hier müssen wir alle Register ziehen. Mit den beschlossenen Maßnahmen machen wir es nun deutlich attraktiver und unkomplizierter, im Alter freiwillig länger zu arbeiten.

Zum Beispiel können Beschäftigte, die neben dem Rentenbezug einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, zukünftig die Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ausbezahlt bekommen. Das entspricht mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttolohns und ist ein erheblicher Anreiz zur Weiterarbeit.

Die beschlossenen Maßnahmen sind aufgrund des fortschreitenden demographischen Wandels wichtig für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands, denn wir können nicht auf das Wissen, Können und die Erfahrung Älterer verzichten, die noch weiterarbeiten wollen.“

Was wurde vom Kabinett beschlossen?

1. Einschränkung des sog. Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Wir erleichtern damit Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber, indem ihnen der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht wird.

2. Einführung eines „Sockelbetrags“ bei der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Wir erhöhen die Anreize für Hinterbliebene, eine Erwerbstätigkeit auszuweiten oder aufzunehmen, indem Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Betrag von aktuell 538 Euro im Monat („Sockelbetrag“) von der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ausgenommen werden. Im Ergebnis bleibt damit eine Vollzeittätigkeit zum gesetzlichen Mindestlohn bei Bezug einer Hinterbliebenenrente regelmäßig anrechnungsfrei.

3. Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Rentenversicherung bei entsprechender Zahlung an Beschäftigte im Rentenalter

Arbeitgeber können zukünftig anstelle der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung, die für versicherungsfreie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter zu entrichten sind, diese Beträge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn auszahlen. Wir schaffen damit für diese Personen einen finanziellen Anreiz, eine mehr als geringfügige Erwerbstätigkeit (weiter) auszuüben.

4. Einführung einer Rentenaufschubprämie

Wir erhöhen weiter die Anreize für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Bei Aufschieben des Renteneintritts über die Regelaltersgrenze hinaus und nach Weiterarbeit im Rahmen einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Jahr können Versicherte zukünftig anstelle der monatlichen Zuschläge eine Einmalzahlung – die Rentenaufschubprämie – in Anspruch nehmen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales